§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Christlicher Verein Junger Menschen – CVJM Petri Bielefeld e.V.“
und hat seinen Sitz in Bielefeld.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Grundlage und Zweck, Aufgaben und Mittel
a)
Die Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes („Pariser Basis“ von 1855):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, dass Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
„Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.“
Der CVJM-Gesamtverband hat 1976 zur Pariser Basis folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
b)
Der Verein übernimmt zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgende Aufgaben:
- Gemeinschaft mit dem Ziel sich über die Bibel und den Glauben auszutauschen und darin zu wachsen.
- Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst.
- Förderung von Menschen in ihrer Persönlichkeit durch Stärkung von Leib, Seele und Geist nach biblischen Maßstäben, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
c)
Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
- Verkündigung des Wortes Gottes insbesondere durch Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation.
- Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen.
- Missionarische Betätigung z.B. durch Musikarbeit, Sportarbeit, Publikationen, Aktionen und Projekte.
- Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren.
- Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit.
- Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel.
- Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z.B. durch Mitarbeiterkreise und Seminare.
- Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.
- Soziale Dienste, Hilfeleistungen und diakonische Arbeit.
- Internationale Begegnungen und Partnerschaften.
- Förderung der CVJM-Weltdienstarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, religiöse, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vom Vorstand können hauptamtliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter für Tätigkeiten im Verein beauftragt werden. Dafür kann eine angemessene Vergütung vereinbart werden. Die Höhe der Vergütung setzt der Vorstand fest.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder/jede werden, der/die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
- Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 11,4).
- Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahlrecht. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das passive Wahlrecht.
- Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
§ 5 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich je nach Bedarf und Möglichkeiten in verschiedene Altersgruppen.
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung,
b) des Vorstandes.
§ 7 Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigsten 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
- den Vorstand zu wählen,
- die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,
- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
- die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
- die Kreisvertreter/innen zu wählen,
- das Arbeitsprogramm zu beraten,
- die Mitgliederentwicklung zu beraten,
- ggf. eine angemessene Vergütung von Vorstandsmitgliedern zu beschließen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.
§ 9 Beschlussfassungen und Wahlen
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme
von § 14.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selbst.
Wahlen
- Die Wahl des Vorstandes wird in § 10 geregelt.
- Es werden zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr wird ein/e Kassenprüfer/in neu gewählt. Bei der Gründungsversammlung wird ein/e Kassenprüfer/in für ein Jahr gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
- Die Jahreshauptversammlung wählt die Kreisvertreter/innen.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Protokoll
Über die geführten Verhandlungen hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm/ihr unterzeichnet und vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern, nämlich
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer,
- der Kassiererin/dem Kassierer ,
- bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzern, die möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen oder Abteilungen gewählt werden.
Die unter 1 – 4 Gewählten sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.
Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los.
Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch Los bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.
Werden bei der Gründungsversammlung nicht alle fünf Beisitzerposten besetzt, so kann der Vorstand durch Berufung den freigebliebenen Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzen.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das sich zur Pariser Basis bekennt und mindestens 16 Jahre alt ist.
Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat darauf zu achten, dass der in § 2 angegebene Zweck verwirklicht wird.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Leitung des Vereins,
- die Bildung von Gruppen und Arbeitsbereichen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter,
- die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand versammelt sich mindestens vier mal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Protokolle gelten die Bestimmungen in § 9b) und d).
§ 12 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
- Die Gruppen und Arbeitsbereiche unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter/innen werden vom Vorstand berufen.
- Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Arbeitsbereiche geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
- Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
- Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Der Verein entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
- Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.
- Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an.
- Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
- Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.
- Über den CVJM-Westbund ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Über Änderung und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
- Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen mit neuer Einladung eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der neuen Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
- Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
- Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
§ 15 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
- Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die örtliche Kirchengemeinde, mit der der CVJM Petri Bielefeld e.V. zusammenarbeitet, oder an den CVJM – Westbund – Geschäftsführender Verein e.V.-, Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne von § 2 verwenden muss. Die Entscheidung über die Zuteilung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.05.2011 beschlossen.